Man muss etwas, und sei es noch so wenig, für diejenigen tun, die Hilfe brauchen, etwas, was keinen Lohn bringt, sondern Freude, es tun zu dürfen. (Albert Schweitzer)

 

Steuerliche Vorteile durch gemeinnützige Zuwendungen

Stiftungen, die ausschließlich privat ausgerichtete Zwecke verfolgen (z.B. Familienstiftungen) sind mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig. Steuerbegünstigt sind hingegen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende Stiftungen.

Wer sich für einen guten Zweck einbringt, beispielsweise durch eine Zuwendung an eine Stiftung, der kann die Spende steuermindernd geltend machen. Das kann die anfängliche Ausstattung der Stiftung mit Grundstockvermögen, eine spätere Zustiftung oder auch eine Spende sein.

In solchen Fällen bringt das sowohl der Stiftung als auch dem Stifter steuerliche Vorteile. Die Erstausstattung einer Stiftung mit Vermögen sowie deren weiterer Ausbau können – im Gegensatz zu einer reinen Spende – mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein.
Das gilt auch für den Fall, dass eine neu gegründete, unselbstständige Stiftung mit eigener Satzung unter dem Dach einer bereits bestehenden Stiftung verwaltet wird.

Das bedeutet: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen kann der Stifter oder Spender gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgabe geltend machen. Auch die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung sowie spätere Zuwendungen werden nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst. Auch die Vermögens- und Grundsteuer sowie der Körperschafts- und Gewerbesteuer greifen nicht.

Erbschaft und Schenkung an eine Stiftung

Vielen älteren, vor allem alleinstehenden Menschen, ist oft nicht klar, wie sie durch Testamente oder andere Verfügungen ihrem letzten Willen Ausdruck verleihen können. Liegen solche Verfügungen durch gezielte Vererbung des Erblassers an einen bestimmten Erbschaftsnehmer nicht vor, kommt das Vermögen und/oder der Grundbesitz im Regelfall dem Staat zugute.

Wer das nicht möchte, sollten rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen. Dabei ist zu beachten, dass solche Verfügungen zu gemeinnützigen Zwecken bereits zu Lebzeiten steuerliche Vorteile bringen können. Das gilt beispielsweise, wenn Sie eine bestimmte Geldsumme spenden oder diese einer Stiftung als Zustiftung zukommen lassen möchten.

Außerdem können Stiftungen auch durch Verfügung von Todes wegen errichtet sowie in der Obhut einer Stiftung wie der Margarethe von Witzleben Stiftung treuhänderisch verwaltet werden. Das gilt sowohl für Zustiftungen wie selbstständige Stiftungen. Und das gilt ebenso für Stiftungsfonds wie den Sozialfonds Hören mit der Aktion 100 plus der Margarethe von Witzleben Gemeinschaftsstiftung.

Weitere Informationen: Steuervorteile für Stifter und Zuwendungsgeber (PDF)

Beachten Sie…,

…dass Zustiftungen in Höhe von bis zu 1 Million Euro im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun steuermindernd nach §10b Abs. 1a, S. 1 EStG geltend gemacht werden können. Selbstverständlich können auch sehr viele kleinere Zustiftungen steuerlich geltend gemacht werden. (Eine Mindestsumme, z.B. ab 5 000 Euro, wäre allerdings sinnvoll)
… dass bei Neugründungen von Stiftungen einer unselbstständigen Stiftung in der Obhut der Gemeinschaftsstiftung nach §10, Abs. 1a EStG innerhalb von zehn Jahren das oben Gesagte ebenfalls Anwendung findet.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne über das Kontaktformular an unser Kuratorium wenden

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