Stiften heißt, Vermögen dauerhaft, über Generationen hinweg, dem gewünschten Zweck zuführen. Stiften heißt aber auch, besondere Leistungen im Sinne des Gemeinwohls zu würdigen. Als deutliches Zeichen der Verbundenheit mit den Zielen der Stiftung.

 

Was heißt eigentlich …?

Nachfolgend haben wir einige Begriffe für Sie zusammengefasst, die hier wiederholt erwähnt werden:

STIFTUNG

Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert. Daher geht nicht automatisch eine bestimmte Rechtsform mit dem Begriff der Stiftung einher. Dennoch verfügen Stiftungen über einheitliche charakteristische Merkmale. So ist die Stiftung als Vermögensmasse gekennzeichnet, die einem bestimmten Zweck, vor allem gemeinnütziger Natur auf Dauer gewidmet ist. Welche Zwecke eine Stiftung verfolgt und wie Rechtsform und Organisation aussehen, legt der Stiftende in der Satzung fest.

RECHTSFÄHIGE STIFTUNG BÜRGERLICHEN RECHTS

Sie ist der Prototyp einer Stiftung und das klassische Instrument, um einen auf Dauer angelegten Stiftungszweck zu verwirklichen. Sie untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht.

SPENDE (Aktion 100 PLUS > 100 Euro)

Die häufigste Form einer Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung. Im Kontext mit Spenden an eine Stiftung gibt es zwei Zuwendungsarten, die steuerrechtlich unterschiedlich gewertet werden. Das ist zum einen die Einzelspende, die für den Satungszweck< zeitnah ausgegeben werden muss. Und zum anderen die Einzelspende, die dauerhaft in das Stiftungsvermögen eingebracht wird. Lediglich die Zinsen daraus dürfen für den Verwendungszweck ausgegeben werden.

STIFTERDARLEHEN

Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich wie bei jedem anderen Darlehen auch um einen Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) zwischen dem Darlehensgeber und der Stiftung als Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber stellt der Stiftung einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung, den die Stiftung bei Fälligkeit zurückzahlt. Besonderheit des Stifterdarlehens ist im Gegensatz zum klassischen Darlehen, dass die Darlehenssumme der Stiftung zinslos und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen kann. Der Vermögenswert gehört nicht zum Grundstockvermögen der Stiftung. In der Regel wird dem Darlehensgeber zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung eine Bürgschaft gewährt. Zu beachten ist, dass die Stiftung dem Darlehensgeber über die entgangenen Erträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, da der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Zinsen nicht die Voraussetzungen einer Spende im Sinne von § 10b EStG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Darlehenssumme möglich. Widmet allerdings der Darlehensgeber die Darlehenssumme später in eine Zustiftung um, dann kann dies als Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, ob die Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 oder Abs. 1 a EStG geltend gemacht wird.

STIFTUNGSFONDS

Ein Stiftungsfonds ist eine Art „kleine Stiftung“. Rechtlich ist sie ein Teil der Dachstiftung für individuelles Schenken der Margarethe von Witzleben Gemeinschaftsstiftung ist. Solche Sozialfonds sind flexibler als die üblichen Stiftungen. Änderungen lassen sich rasch durchführen und der Stiftungszweck ist frei wählbar. Bei Bedarf kann das Vermögen aufgelöst werden. Sinn macht ein solcher Fonds auch dann, wenn die Summe des Schenkungsgeldes zu gering ist, um eine Stiftung zu gründen. Ein individueller Stiftungsfonds gilt ab einer Summe von 30 000 Euro als sinnvoll.

STIFTUNGSZWECK

Wird durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt (Siehe dazu Stiftungszweck)

ZUSTIFTUNG (Aktion 100 PLUS > 1000 Euro)

Eine Zustiftung ist eine Zuwendung des Stifters in eine bereits bestehende Stiftung, die dem Stiftungszweck dient und dem Stiftungsvermögen zufließen soll. Das kann zum Beispiel einmalig oder in Form von jährlichen Raten (via Bankeinzug oder als Dauerauftrag) erfolgen. Ziel ist die nachhaltige Stärkung des Stiftungsvermögens. Die Erträge aus der Zustiftung werden also dauerhaft dem Stiftungszweck zugeführt. Zustiftungen können auch in Form von Erbeinsetzungen und Vermächtnissen erfolgen. Die einfache Zustiftung ist eine vom Stifter für das Vermögen der Stiftung bestimmte Zuwendung. Eine zweckgebunden Zustiftung kann vom Zustifter mit einer Zweckbindung seiner Wahl versehen werden, sofern sie dem jeweiligen Zweck der Stiftung entspricht.

Weitere Informationen: Steuervorteile für Stifter und Zuwendungsgeber

Quellen:

Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin www.stiftungen.org
Handbuch Stiftungen: Ziele, Projekte, Management, Rechtliche Gestaltung, Herausgeber: Bertelsmann Stiftung, Springer Verlag 

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