Stiften heißt Vermögen dauerhaft einem von Ihnen gewünschten Zweck widmen.
Dieses Vermögen muss grundsätzlich in seinem Bestand erhalten bleiben. Nur seine Erträge dürfen zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
Eine Stiftung hat weder Mitglieder noch Gesellschafter und kann so dem Stifterwillen gemäß sehr flexibel handeln. Dieses Handeln unterliegt der staatlichen Aufsicht.
Zweck der Stiftung ist die bundesweite Förderung von Initiativen, Einrichtungen und Projekten, die auf das Wohl schwerhöriger und ertaubter Menschen gerichtet sind.
Die Gemeinschaftsstiftung will das stifterische Engagement möglichst vieler Personen bündeln.
Sie gibt Personen und Einrichtungen die Möglichkeit,zur Verbesserung der Situation der Schwerhörigen und Ertaubten beizutragen, indem sie Zustiftungen in das Stiftungsvermögen leisten oder die Errichtung und Betreuung von treuhänderischen Stiftungen, Stiftungsfonds und selbstständigen Stiftungen in die Obhut der Margarethe-von-Witzleben-Gemeinschafsstiftung geben.
Satzung der Stiftung zum Download, PDF-Dokument-Dokument, 76 KB