Engagement für einen "guten Zweck" kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Sowohl die Stiftung als auch der Stifter werden steuerlich begünstigt.
Die Erstausstattung einer Stiftung mit Vermögen sowie dessen weiterer Ausbau können wie Spenden steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist auch möglich, wenn eine bestehende Stiftung wie die Margarethe-von-Witzleben-Gemeinschaftsstiftung als Treuhänder die neugegründete unselbstständige Stiftung mit eigenständiger Satzung in die Obhut nimmt.
Die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung und spätere Zuwendungen unterliegen keiner Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Von der Vermögensteuer und der Grundsteuer ist die Stiftung befreit, ebenso von Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Es gibt drei verschiedene Arten von Zuwendungen:
Weitere Informationen finden Sie als PDF-Datei beim Bundesverband Deutscher Stiftungen: www.stiftungen.org
Bei speziellen Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an das Stiftungskuratorium. Bitte verwenden Sie dazu unser Kontaktformular.